Erwägungsgrund 21 32012R0530
Es ist sehr unwahrscheinlich, dass die IMO den Inhalt der entsprechenden Regeln des MARPOL-Übereinkommens 73/78 oder den Inhalt der in dieser Verordnung genannten Entschließungen des MEPC 111(50) und 94(46) ändern wird. Allerdings könnten in diesen Texten nicht wesentliche Änderungen vorgenommen werden, etwa eine Anpassung der Nummerierung. Um diese Verordnung hinsichtlich der jüngsten Entwicklungen des einschlägigen internationalen Rechts auf dem neuesten Stand zu halten, sollte der Kommission die Befugnis, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, lediglich in Bezug auf derartige Änderungen übertragen werden, soweit durch sie der Anwendungsbereich dieser Verordnung nicht erweitert wird. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden —