Erwägungsgrund 17 32012R0530
Mit Regel 20 der Anlage I des MARPOL-Übereinkommens 73/78 wird für alle Einhüllen-Öltankschiffe die Anforderung eingeführt, dass sie nur dann weiterbetrieben werden dürfen, wenn sie dem am 27. April 2001 durch die Entschließung MEPC 94(46) in der durch die Entschließung MEPC 99(48) vom 11. Oktober 2002 und durch die Entschließung MEPC 112(50) vom 4. Dezember 2003 geänderten Fassung angenommenen Zustandsbewertungsschema entsprechen. Das Zustandsbewertungsschema sieht die Verpflichtung vor, dass die Verwaltung des Flaggenstaats eine Konformitätserklärung erteilt und an den Überprüfungsverfahren im Rahmen des Zustandsbewertungsschemas zu beteiligen ist. Das Zustandsbewertungsschema ist so ausgelegt, dass strukturelle Schwächen in alternden Öltankschiffen erkannt werden können, und sollte für alle über 15 Jahre alten Öltankschiffe gelten.