Erwägungsgrund 13 32012R0530
Mit der Entschließung MEPC 114(50) vom 4. Dezember 2003 wurde eine neue Regel 21 in Anlage I des MARPOL-Übereinkommens 73/78 zur Verhütung von Ölverschmutzung durch Öltankschiffe beim Transport von Schweröl eingefügt, welche den Transport von Schweröl in Einhüllen-Öltankschiffen verbietet. Die Absätze 5, 6 und 7 der Regel 21 sehen die Möglichkeit von Befreiungen von der Anwendung einiger Bestimmungen dieser Regel vor. Die vom italienischen Vorsitz des Europäischen Rates für die Europäische Union abgegebene Erklärung, die in den offiziellen Bericht des MEPC über seine 50. Tagung (MEPC 50/3) aufgenommen wurde, stellt eine politische Verpflichtung dar, diese Befreiungen nicht in Anspruch zu nehmen.