Erwägungsgrund 67 32013R1303
Die Mitgliedstaaten sollten den Verwaltungs-, Kontroll- und Prüfverpflichtungen nachkommen und die Verpflichtungen, die in den Bestimmungen zur geteilten Mittelverwaltung in dieser Verordnung, der Haushaltsordnung und den fondsspezifischen Regelungen festgelegt sind, übernehmen. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen wirksame Vorkehrungen für die Überprüfung von Beschwerden in Bezug auf die ESI-Fonds getroffen werden. Gemäß dem Grundsatz der Subsidiarität sollten die Mitgliedstaaten auf Ersuchen der Kommission die der Kommission übermittelten Beschwerden prüfen, die in den Geltungsbereich ihrer Vorkehrungen fallen, und die Kommission auf Anfrage von den Ergebnissen von Prüfungen unterrichten.