Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates
Insbesondere um die Multiplikatorwirkung von Unionsmitteln zu steigern, ist es notwendig, die Kriterien für die Ausdifferenzierung des Kofinanzierungssatzes für die Unterstützung der Prioritätsachsen aus den Fonds festzulegen. Um die Einhaltung des Grundsatzes der Kofinanzierung durch öffentliche oder private nationale Mittel in angemessener Höhe sicherzustellen, müssen zudem für jede Regionenkategorie Obergrenzen für die Kofinanzierungssätze festgelegt werden, die der Fondsbeitrag nicht überschreiten darf.
Erwägungsgrund 105 32013R1303Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen