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Im Rahmen der technischen Anpassung nach Artikel 6 passt die Kommission ab 2015 jedes Jahr die Obergrenze der Mittel für Zahlungen für die Jahre 2015 bis 2020 nach oben an, und zwar jeweils um den Betrag, der der Differenz zwischen den ausgeführten Zahlungen und der Obergrenze der Mittel für Zahlungen des MFR für das Jahr n-1 entspricht.
Diese jährlichen Anpassungen dürfen für die Jahre 2018 bis 2020 folgende Höchstbeträge (zu Preisen von 2011) im Vergleich zur ursprünglichen Obergrenze für Mittel für Zahlungen des jeweiligen Jahres nicht überschreiten: 2018 — 7 Mrd. EUR 2019 — 11 Mrd. EUR 2020 — 13 Mrd. EUR.
Jegliche Anpassung nach oben wird durch eine entsprechende Senkung der Obergrenze der Mittel für Zahlungen für das Jahr n-1 vollständig ausgeglichen.
Die jährlichen Anpassungen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b dürfen für die Jahre 2025 bis 2027 folgende Höchstbeträge (zu Preisen von 2018) im Vergleich…
eine Berechnung der Anpassung der Obergrenze der Mittel für Zahlungen im Rahmen des Instruments für einen einzigen Spielraum gemäß Artikel 11 Absatz 1…
Die Obergrenzen der Mittel für Verpflichtungen in den betreffenden Rubriken für das Jahr n+1, erstmalig für das Jahr 2022 und letztmalig im Jahr 2027, werden um…
Um für eine spezifische und größtmögliche Flexibilität zu sorgen und sicherzustellen, dass ausreichende Mittel für Zahlungen zur Verfügung stehen, damit die…
Um ein angemessenes Verhältnis zwischen Verpflichtungen und Zahlungen zu gewährleisten, werden die jährlichen Obergrenzen für Zahlungsermächtigungen angepasst.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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