Erwägungsgrund 6 32013R1311
Müssen Garantien aus dem Gesamthaushaltsplan der Union für Darlehen aus der Zahlungsbilanzfazilität gemäß der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates oder aus dem europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus gemäß der Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates in Anspruch genommen werden, so sollte der notwendige Betrag über die Obergrenzen für die Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen des MFR hinaus, aber unter Einhaltung der Obergrenze für die Eigenmittel bereitgestellt werden.