Erwägungsgrund 2 32013R1318
Zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags delegierte Rechtsakte hinsichtlich der Änderung des Anhangs I in Bezug auf die nach Mitgliedstaaten aufgeschlüsselten Gebiete des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen (INLB), der Festlegung der Vorschriften zur Festsetzung der Schwelle der wirtschaftlichen Betriebsgröße der Buchführungsbetriebe und der Vorschriften zur Festlegung des Plans für die Auswahl der Buchführungsbetriebe, der Festsetzung des Bezugszeitraums für den Standardoutput, der Definition der Klassen der allgemeinen Ausrichtungen und der Hauptausrichtungen, der Festlegung der Hauptgruppen der zu erhebenden Buchführungsdaten sowie der Annahme allgemeiner Vorschriften über die in die Betriebsbögen aufzunehmenden Buchführungsdaten zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.