Erwägungsgrund 3 32013R1318
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 und zur Vermeidung von Diskriminierungen zwischen den Betriebsinhabern sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der Festsetzung der Schwelle der wirtschaftlichen Betriebsgröße der Buchführungsbetriebe, der Festlegung der Zahl der Buchführungsbetriebe je Mitgliedstaat und je INLB-Gebiet, der Festlegung und Aktualisierung der Methoden und Modelle für die Übermittlung des Auswahlplans an die Kommission, der Festlegung der für die Unionsklassifizierung geltenden Berechnungsverfahren und -methoden sowie der detaillierten Bestimmungen für die Tätigkeiten der nationalen Ausschüsse des Informationsnetzes und der Verbindungsstellen der Mitgliedstaaten sowie der Festlegung von Form und Gestaltung des Betriebsbogens sowie von detaillierten Vorschriften über die Pauschalvergütung im Zusammenhang mit dem INLB übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, ausgeübt werden.