Erwägungsgrund 5 32013R1318
Gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 sind dem Europäischen Parlament und dem Rat insbesondere im Hinblick auf die jährliche Festsetzung der Preise der Agrarprodukte jährlich Berichte vorzulegen, die sich auf INLB-Daten stützen. In der Praxis werden den beiden Organen jedoch im Hinblick auf die Festsetzung der Preise der Agrarprodukte keine solchen Berichte mehr vorgelegt. Um sowohl anderen Institutionen als auch der Öffentlichkeit einen einfachen und bequemen Zugang zu den auf dem INLB basierenden jährlichen Analyseberichten zu gewährleisten, ist vorzusehen, dass auf einer eigens hierzu eingerichteten Website Berichte über ausgewählte Sektoren veröffentlicht werden.