Erwägungsgrund 6 32013R1318
In Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 ist die Höchstzahl der Buchführungsbetriebe festgelegt. Hierdurch soll für die Sammlung von INLB-Daten eine Haushaltsobergrenze festgelegt werden. Da diese Haushaltsobergrenze nunmehr durch das Verfahren der Aufstellung und Verabschiedung des jährlichen Haushaltsplans der Union gewährleistet ist, ist die in Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 festgesetzte Höchstzahl nicht länger erforderlich.