Erwägungsgrund 8 32013R1318
Die Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 enthält ferner Bestimmungen, die die Praxis im Rahmen dieser Verordnung nicht länger widerspiegeln. So verlangt die Kommission nicht von den Mitgliedstaaten, dass sie den Buchführungsbetrieben für die Auswahl einer Buchstelle eine Liste zur Verfügung stellen, da die meisten Betriebe über einen eigenen Buchhalter oder eine eigene Buchstelle verfügen, der bzw. die die Daten für das INLB liefern, oder die Daten direkt von den Verbindungsstellen oder ihren Auftragnehmern gesammelt werden. Darüber hinaus fordert die Kommission nicht länger von den nationalen Ausschüssen, einen Bericht über die Durchführung des Auswahlplans der Buchführungsbetriebe zu erstellen.