Erwägungsgrund 14 32013R1370
Im Interesse einer effizienten laufenden Verwaltung der GAP sollten die Maßnahmen der vorliegenden Verordnung zur Festsetzung von Beihilfen, Erstattungen und Preisen allgemein gehalten werden und die Festsetzung der konkreten Beträge entsprechend den spezifischen Umständen des Einzelfalls erlauben. Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zur Festsetzung dieser Beträge übertragen werden. Diese Durchführungsbefugnisse sollten mit der Unterstützung des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden. Damit die Kommission rasch auf die sich schnell verändernde Marktlage reagieren kann, sollte sie außerdem die Befugnis erhalten, auch ohne Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 neue Erstattungssätze festzusetzen und die Berichtigungsbeträge für Getreide und Reis anzupassen —