Erwägungsgrund 19 32013R0608
Unter Berücksichtigung des vorläufigen und vorbeugenden Charakters der von den Zollbehörden in Anwendung dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen und den gegensätzlichen Interessen der von den Maßnahmen betroffenen Parteien sollten einige Aspekte der Verfahren angepasst werden, um die reibungslose Anwendung dieser Verordnung sicherzustellen und zugleich die Rechte der betroffenen Parteien zu wahren. Im Zusammenhang mit den verschiedenen in dieser Verordnung vorgesehenen Mitteilungen sollten die Zollbehörden anhand der Dokumente betreffend die Zollbehandlung oder die Situation, in der sich die Waren befinden, die betroffene Person unterrichten. Darüber hinaus sollte in Anbetracht der Tatsache, dass das Verfahren für die Vernichtung von Waren bedeutet, dass sowohl der Anmelder oder der Besitzer der Waren als auch der Inhaber der Entscheidung ihre etwaigen Einwände gegen die Vernichtung parallel mitteilen sollten, dafür Sorge getragen werden, dass der Inhaber der Entscheidung die Möglichkeit erhält, auf einen möglichen Einwand des Anmelders oder des Besitzers der Waren gegen die Vernichtung zu reagieren. Deshalb sollte sichergestellt werden, dass der Anmelder oder der Besitzer der Waren vor dem oder am gleichen Tag wie der Inhaber der Entscheidung über die Aussetzung der Überlassung der Waren oder ihre Zurückhaltung unterrichtet wird.