Erwägungsgrund 29 32013R0608
Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung der Vorschriften über die praktischen Modalitäten für den Datenaustausch mit Drittländern und der Vorschriften über die Formblätter für den Antrag und für das Ersuchen um Verlängerung des Zeitraums für das Tätigwerden der Zollbehörden zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse, namentlich zur Festlegung dieser praktischen Modalitäten und zur Ausarbeitung von Standardformblättern, übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, ausgeübt werden. Zur Ausarbeitung der Standardformblätter sollten die betreffenden Durchführungsrechtsakte, obwohl der Gegenstand der durchzuführenden Bestimmungen der vorliegenden Verordnung unter die gemeinsame Handelspolitik fällt, angesichts ihrer Art und ihrer Auswirkungen im Beratungsverfahren angenommen werden, da sich alle in die Formblätter aufzunehmenden Einzelheiten unmittelbar aus dem Wortlaut der vorliegenden Verordnung ergeben. In diesen Durchführungsrechtsakten werden somit nur Format und Aufbau des Formblatts festgelegt; sie haben keine weiteren Auswirkungen auf die gemeinsame Handelspolitik der Union.