Erwägungsgrund 23 32013R0608Für die Haftung der Zollbehörden sollten die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten maßgeblich sein, wobei das Stattgeben eines Antrags durch die Zollbehörden…
Erwägungsgrund 24 32013R0608Da die Zollbehörden auf Antrag tätig werden, sollte festgelegt werden, dass der Inhaber der Entscheidung alle Kosten erstattet, die den Zollbehörden bei der…
Art. 21 Buchst. d 32013R0608Zulässige Verwendung bestimmter Informationen durch den Inhaber der Entscheidung
zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegenüber dem Rechtsverletzer oder anderen Personen;
Art. 17 Abs. 1 32013R0608Aussetzung der Überlassung oder Zurückhaltung von Waren nach Stattgabe eines Antrags
Ermitteln die Zollbehörden Waren, die im Verdacht stehen, ein Recht geistigen Eigentums zu verletzen, das in einer Entscheidung über die Stattgabe eines Antrags…
Art. 18 Abs. 4 Buchst. a 32013R0608Aussetzung der Überlassung oder Zurückhaltung von Waren vor Stattgabe eines Antrags
innerhalb eines Arbeitstags nach der Aussetzung der Überlassung oder der Zurückhaltung der Waren keine Personen oder Einrichtungen ermittelt haben, die im…