Erwägungsgrund 12 32013R0610
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich Änderungen technischer Natur an den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 und des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1683/95, (EG) Nr. 539/2001, (EG) Nr. 767/2008 und (EG) Nr. 810/2009 nur auf Unionsebene zu erreichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des EUV niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziel erforderliche Maß hinaus.