Erwägungsgrund 2 32013R0610
Der freie Personenverkehr innerhalb des Schengen-Raums zählt zu den größten Errungenschaften der europäischen Integration. Die Freizügigkeit ist ein Grundrecht, und die Bedingungen für dessen Ausübung sind im Vertrag über die Europäische Union (EUV), und im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sowie in der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, verankert.