Erwägungsgrund 8 32013R0610
Gewisse Bestimmungen des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (im Folgenden „Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen“) sollten ebenso geändert werden, um den Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 und der bestehenden Rechtslage Rechnung zu tragen.