Erwägungsgrund 6 32013R0617
Anzeigegeräte haben andere Merkmale und sollten deshalb vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossen werden. Angesichts ihrer erheblichen Umweltauswirkungen und ihres beträchtlichen Potenzials für Verbesserungen könnten sie Gegenstand einer anderen Maßnahme zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG und/oder der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen sein.