Erwägungsgrund 14 32014R1228
Nachdem die GP International Holding B.V. einen Antrag gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gestellt hatte, wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme zu einer gesundheitsbezogenen Angabe bezüglich Glucosaminhydrochlorid im Hinblick auf eine verlangsamte Knorpeldegeneration abzugeben (Frage Nr. EFSA-Q-2009-00412). Die vom Antragsteller vorgeschlagene Angabe hatte folgenden Wortlaut: „Verlangsamt/verringert den Prozess der Zerstörung des Knorpels im muskuloskelettalen System und senkt dadurch das Osteoarthritis-Risiko“.