Erwägungsgrund 15 32014R1228
Auf der Grundlage der vorgelegten Daten zog die Behörde ihrer Stellungnahme, die der Kommission und den Mitgliedstaaten am 29. Oktober 2009 zuging, den Schluss, dass kein Kausalzusammenhang nachgewiesen wurde zwischen der Einnahme von Glucosaminhydrochlorid und der angegebenen Wirkung. Da die Angabe somit nicht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entspricht, sollte von einer Zulassung abgesehen werden.