Erwägungsgrund 17 32014R1228
Auf der Grundlage der vorgelegten Daten zog die Behörde in ihrer Stellungnahme, die der Kommission und den Mitgliedstaaten am 2. Februar 2012 zuging, den Schluss, dass kein Kausalzusammenhang nachgewiesen wurde zwischen dem Verzehr von Sojaprotein-Isolat gemäß der Definition des Antragstellers und der angegebenen Wirkung. Da die Angabe somit nicht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entspricht, sollte von einer Zulassung abgesehen werden.