Erwägungsgrund 19 32014R1228
Auf der Grundlage der vorgelegten Daten zog die Behörde in ihrer Stellungnahme, die der Kommission und den Mitgliedstaaten am 17. Juli 2012 zuging, den Schluss, dass unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen kein Kausalzusammenhang zwischen der Einnahme einer Kombination aus Pflanzensterolen und Cholesternorm®mix und der angegebenen Wirkung nachgewiesen wurde. Da die Angabe somit nicht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entspricht, sollte von einer Zulassung abgesehen werden.