Erwägungsgrund 21 32014R1228
Auf der Grundlage der vorgelegten Daten zog die Behörde in ihrer Stellungnahme, die der Kommission und den Mitgliedstaaten am 8. April 2013 zuging, den Schluss, dass kranke Personen (d. h. Kinder mit ADHS) die Zielgruppe dieser Angabe sind und dass sich die angegebene Wirkung auf die Behandlung einer Krankheit bezieht.