Art. 41 32014R0043
Die folgenden Arten dürfen von Drittlandschiffen nicht befischt, an Bord behalten, umgeladen oder angelandet werden:
Riesenhai (Cetorhinus maximus ) und Weißer Hai (Carcharodon carcharias ) in Unionsgewässern;
Engelhai (Squatina squatina ) in Unionsgewässern;
Glattrochen (Dipturus batis ) beider Arten (Dipturus cf. flossada und Dipturus cf. intermedia ) in den Unionsgewässern der ICES-Division IIa und der ICES-Untergebiete III, IV, VI, VII, VIII, IX und X;
Perlrochen (Raja undulata ) in den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete VI, IX und X und Bandrochen (Raja alba ) in den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete VI, VII, VIII, IX und X;
Heringshai (Lamna nasus ) in allen Unionsgewässern;
Geigenrochen (Rhinobatidae ) in den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete I, II, III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X und XII;
Großer Teufelsrochen (Manta birostris ) in Unionsgewässern.
Ungewollt gefangenen Exemplaren der in Absatz 1 genannten Arten wird kein Leid zugefügt. Die Fische werden umgehend freigesetzt.