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Jeder Mitgliedstaat legt der Kommission bis zum 15. Februar des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres die nach Artikel 59 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 vorgeschriebenen Unterlagen und Informationen vor. Die übermittelten Unterlagen dienen als Antrag auf Zahlung des Jahressaldos. Die Frist bis zum 15. Februar kann von der Kommission nach Mitteilung des betreffenden Mitgliedstaats ausnahmsweise höchstens bis zum 1. März verlängert werden. Die Mitgliedstaaten können diese Informationen auf der geeigneten Ebene veröffentlichen.
Die Kommission kann einen Mitgliedstaat auffordern, weitere Informationen zum Zweck des Jahresrechnungsabschlusses zur Verfügung zu stellen. Übermittelt ein Mitgliedstaat die angeforderten Informationen nicht innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist, kann diese ihren Beschluss über den Rechnungsabschluss auf der Grundlage der ihr vorliegenden Informationen erlassen.
Die Kommission erlässt mittels Durchführungsrechtsakten die Muster, nach denen die Unterlagen nach Absatz 1 zu erstellen sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 59 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
Ab 2016 und bis einschließlich 2025 reichen die Mitgliedstaaten für jedes Jahr innerhalb der Frist gemäß Artikel 59 Absatz 5 der Haushaltsordnung bei der…
Die Kommission prüft bis zum 31. Mai des auf das Ende des Abrechnungszeitraums folgenden Jahres gemäß Artikel 59 Absatz 6 der Haushaltsordnung die von dem…
Ab 2016 und bis einschließlich 2025 reichen die Mitgliedstaaten für jedes Jahr innerhalb der in Artikel 63 Absatz 5 und Artikel 63 Absatz 7 Unterabsatz 2 der…
Die Kommission prüft die von dem Mitgliedstaat nach Artikel 138 eingereichten Unterlagen. Der Mitgliedstaat erteilt auf Antrag der Kommission alle…
Der Rechnungsführer von Eurofound übermittelt dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof den vorläufigen Rechnungsabschluss für das Haushaltsjahr…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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