Erwägungsgrund 15 32014R0515
Um einen Beitrag zur Verwirklichung des allgemeinen Ziels des Fonds zu leisten, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass ihre nationalen Programme den spezifischen Zielen des Instruments Rechnung tragen und dass die Zuweisung von Ressourcen für die einzelnen Ziele den Herausforderungen und Bedürfnissen verhältnismäßig ist und bewirkt, dass die Ziele erreicht werden können. Wenn in einem nationalen Programm einem der spezifischen Ziele nicht Rechnung getragen wird oder die Zuweisung unterhalb des Mindestprozentsatzes für einige Ziele der nationalen Programme, die in dieser Verordnung festgelegt sind, liegt, sollte der jeweilige Mitgliedstaat innerhalb des Programms eine Begründung dafür liefern.