Erwägungsgrund 14 32015R1162
Um die Bedingungen für das Inverkehrbringen von Waren aus Mitgliedstaaten im Vergleich zur Einfuhr von Waren aus Drittländern anzugleichen, dabei aber das mögliche verbleibende Risiko im Zusammenhang mit der Verwendung bestimmter Gewebe in der Lebens- und/oder Futtermittelkette zu berücksichtigen, sollte die zusätzliche Anforderung, nämlich die Ausweitung des Verbots spezifizierter Risikomaterialien von Rindern auf Mitgliedstaaten mit vernachlässigbarem BSE-Risiko, aufgehoben werden, außer für Schädel, Gehirn und Rückenmark von Rindern über 12 Monaten.