Erwägungsgrund 2 32015R1162
In Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wurden bestimmte Gewebe von Rindern, Schafen und Ziegen, die aus Mitglied- oder Drittstaaten oder Teilgebieten mit kontrolliertem oder unbestimmtem Risiko in Bezug auf die Bovine Spongiforme Enzephalopathie (BSE) stammen, als spezifizierte Risikomaterialien eingestuft. Mit Nummer 2 des genannten Anhangs wurde die Liste der als spezifizierte Risikomaterialien eingestuften Gewebe auf Mitgliedstaaten mit vernachlässigbarem BSE-Risiko erweitert, nicht aber auf Drittländer mit demselben Status. Daher sind Mitgliedstaaten mit vernachlässigbarem BSE-Risiko verpflichtet, spezifizierte Risikomaterialien zu entfernen und zu beseitigen, während Einfuhren von solchen Geweben aus Drittländern mit vernachlässigbarem BSE-Risiko in die Union gestattet sind.