Erwägungsgrund 5 32015R1162
Es erscheint verfrüht, die Verwendung sämtlicher Rindergewebe, die derzeit als spezifizierte Risikomaterialien eingestuft sind, in der Lebensmittelkette aller Mitgliedstaaten mit vernachlässigbarem BSE-Risiko zu gestatten, da bestimmte wissenschaftliche Ungewissheiten im Zusammenhang mit atypischer BSE fortbestehen.