Erwägungsgrund 21 32015R0758
Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch das auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-System sollten die Vorschriften zum Datenschutz gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie gemäß der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in vollem Umfang eingehalten werden, insbesondere damit gewährleistet werden kann, dass die mit auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systemen ausgerüsteten Fahrzeuge im Normalbetrieb aufgrund des auf dem 112-Notruf basierenden eCall-Systems nicht verfolgbar sind und dass keine dauerhafte Verfolgung erfolgt und dass der vom auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-System übermittelte Mindestdatensatz die Mindestinformationen enthält, die für die zweckmäßige Bearbeitung von Notrufen notwendig sind. Dies sollte die Empfehlungen der gemäß Artikel 29 der Richtlinie 95/46/EG eingesetzten Gruppe für den Schutz von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (im Folgenden „Artikel-29-Datenschutzgruppe“) in deren am 26. September 2006 angenommenem Arbeitsdokument „Eingriffe in den Datenschutz und die Privatsphäre im Rahmen der Initiative eCall“, berücksichtigen.