Erwägungsgrund 6 32015R0786
In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates ist in der Kategorie „technologische Zusatzstoffe“ eine Funktionsgruppe von Zusatzstoffen hinzugefügt worden, die die Aufnahme von Mykotoxinen unterdrücken oder verringern, ihre Ausscheidung fördern oder ihre Wirkungsweise verändern können und auf diese Weise eventuelle nachteilige Auswirkungen von Mykotoxinen auf die Tiergesundheit und die öffentliche Gesundheit begrenzen. Da diese Zusatzstoffe den Gehalt an unerwünschten Stoffen im Futtermittel nicht ändern, wird das Futtermittel durch die Verwendung dieser Zusatzstoffe nicht entgiftet; folglich fallen diese Zusatzstoffe nicht in den Geltungsbereich der vorliegenden Verordnung. Da solche Erzeugnisse im Übrigen auch nicht für die Verwendung bei nicht vorschriftsmäßigen Futtermitteln bestimmt sind, fallen sie nicht in den Geltungsbereich der vorliegenden Verordnung.