Erwägungsgrund 7 32015R0786
Gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 sollte das Entgiftungsverfahren in einem für diesen Zweck zugelassenen Betrieb angewandt werden. Damit eine ordnungsgemäße und wirksame Anwendung des Entgiftungsverfahrens gewährleistet ist, sollte die zuständige Behörde die Anwendung dieses Verfahrens in dem betreffenden Betrieb genehmigen.