Erwägungsgrund 5 32015R0786
Aus dem Geltungsbereich der vorliegenden Verordnung auszuklammern sind die einfachen Entgiftungsverfahren, mit denen die Kontamination durch einen unerwünschten Stoff lediglich durch das übliche Raffinieren, durch Reinigen oder Sortieren oder durch das mechanische Entfernen von Kontaminanten oder bestimmter Teile des kontaminierten Futtermittels verringert oder beseitigt wird, da diese Verfahren Teil des üblichen Produktionsverfahrens sind.