Erwägungsgrund 3 32015R0786
Die Kriterien für die Zulässigkeit von Entgiftungsverfahren sollen gewährleisten, dass das entgiftete Futtermittel keine Gefahr für die Tiergesundheit, die öffentliche Gesundheit und die Umwelt darstellt und dass die Eigenschaften des Futtermittels nicht durch das Entgiftungsverfahren beeinträchtigt werden. Auf Ersuchen der Kommission muss die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) die Übereinstimmung eines Entgiftungsverfahrens mit diesen Kriterien wissenschaftlich bewerten.