Art. 46 32016R1388
Konformitätsüberwachung bei Verteilernetzanlagen mit Übertragungsnetzanschluss
Für die Konformitätsüberwachung hinsichtlich der Blindleistungsanforderungen an Verteilernetzanlagen mit Übertragungsnetzanschluss gilt:
a)
Die Verteilernetzanlage mit Übertragungsnetzanschluss muss über die erforderlichen Betriebsmittel zur Messung der Wirk- und Blindleistung gemäß Artikel 15 verfügen; und
b)
der relevante Netzbetreiber legt den Zeitplan für die Konformitätsüberwachung fest.