Art. 47 32016R1388
Konformitätsüberwachung bei Verbrauchsanlagen mit Übertragungsnetzanschluss
Für die Konformitätsüberwachung hinsichtlich der Blindleistungsanforderungen an Verbrauchsanlagen mit Übertragungsnetzanschluss gilt:
a)
Die Verbrauchsanlage mit Übertragungsnetzanschluss muss über die erforderlichen Betriebsmittel zur Messung der Wirk- und Blindleistung gemäß Artikel 15 verfügen; und
b)
der relevante Netzbetreiber legt den Zeitplan für die Konformitätsüberwachung fest.