Erwägungsgrund 2 32016R2339
Infolge dieses Ausschlusses von Bestimmungen gibt es keine Rechtsgrundlage, nach der die Waren, die entladen oder umgeladen werden, an dem Ort gestellt werden müssen, an dem sie wieder in das Zollgebiet der Union, das sie vorläufig verlassen haben, verbracht werden. Ohne eine solche Gestellung kann es für die Zollbehörden schwieriger sein, die Überwachung der betreffenden Waren sicherzustellen, und es besteht die Gefahr, dass sowohl Einfuhrzölle und andere Abgaben nicht ordnungsgemäß erhoben als auch nicht-steuerliche Maßnahmen wie Veterinär- und Pflanzenschutzkontrollen nicht richtig angewendet werden.