Erwägungsgrund 8 32016R2339
Die Verweise in Artikel 136 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 auf Artikel 135 Absatz 1 und Artikel 137 derselben Verordnung sollten gestrichen werden, damit die Person, die Waren in das Zollgebiet der Union verbringt, verpflichtet ist, die Waren zu dem von den Zollbehörden bezeichneten Ort zu befördern, damit die Zollbehörden erforderlichenfalls überprüfen können, ob es sich bei den Waren um Unionswaren oder Nicht-Unionswaren handelt.