Erwägungsgrund 4 32016R2339
Um eine wirksame zollamtliche Überwachung von Nicht-Unionswaren sicherzustellen, sollten die Bestimmungen über die Verpflichtung zur Beförderung der Waren zu bestimmten Orten, zu ihrer Gestellung bei den Zollbehörden beim Entladen oder Umladen und zum Warten auf eine Genehmigung vor dem Entladen oder Umladen sowie die Bestimmungen über die vorübergehende Verwahrung für Nicht-Unionswaren weiterhin gelten. Artikel 136 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 sollte daher dahingehend geändert werden, dass er vorsieht, dass nur die Vorschriften über die Verpflichtung zur Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung und über die Verpflichtung zur Meldung der Ankunft eines Seeschiffs oder eines Luftfahrzeugs für Nicht-Unionswaren nicht gelten.