Erwägungsgrund 7 32016R2339
Die in Artikel 139 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 enthaltenen Vorschriften über die Verpflichtung zur Gestellung der Waren bei den Zollbehörden beim Entladen oder Umladen und die Verpflichtung gemäß Artikel 140 der genannten Verordnung zum Warten auf eine Genehmigung vor dem Entladen oder Umladen der Waren sollten auch nicht für Unionswaren gelten, die ihren zollrechtlichen Status gemäß Artikel 155 Absatz 2 der genannten Verordnung behalten haben, da sich der zollrechtliche Status der Waren, auch wenn sie das Zollgebiet der Union vorübergehend verlassen haben, nicht geändert hat und nicht nachgewiesen werden muss.