Erwägungsgrund 5 32016R2339
Um eine wirksame Überwachung von Unionswaren sicherzustellen, sollte in Artikel 136 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 unterschieden werden zwischen der Situation von Unionswaren, deren zollrechtlicher Status gemäß Artikel 153 Absatz 2 der genannten Verordnung nachgewiesen werden muss, und Unionswaren, die ihren zollrechtlichen Status gemäß Artikel 155 Absatz 2 der genannten Verordnung behalten haben.