Erwägungsgrund 6 32016R2339
In Bezug auf Unionswaren, deren zollrechtlicher Status gemäß Artikel 153 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 nachgewiesen werden muss, sollte nur die Anwendung der Vorschriften über die Verpflichtung zur Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung und die Verpflichtung zur Meldung der Ankunft eines Seeschiffs oder eines Luftfahrzeugs ausgeschlossen werden, damit eine angemessene zollamtliche Überwachung möglich ist.