Erwägungsgrund 4 32016R0026
Einigen in dem Dossier nach Anhang XV erwähnten Marktstudien zufolge wurden NPE in Textilerzeugnissen in unterschiedlichen Konzentrationen nachgewiesen. Das Inverkehrbringen und die Verwendung von NPE als Stoffe oder in Gemischen für die Zwecke der Textil- und Lederverarbeitung sind bereits durch den Eintrag 46 in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 beschränkt. Allerdings stellt beim Waschen von Textilerzeugnissen in Wasser unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen die Freisetzung von NPE in die aquatische Umwelt ein Risiko für aquatische Arten dar.