Erwägungsgrund 11 32016R0026
Es wird davon ausgegangen, dass gebrauchte Textilien üblicherweise mehrmals gewaschen werden, bevor sie an Dritten abgegeben oder ihnen bereitgestellt werden, und somit, wenn überhaupt, nur vernachlässigbare Mengen von NPE enthalten. Dementsprechend sollte das Inverkehrbringen von gebrauchten Textilerzeugnissen von der Beschränkung ausgenommen werden. Analog dazu kann bei Recyclingtextilien davon ausgegangen werden, dass sie, wenn überhaupt, nur vernachlässigbare Mengen von NPE enthalten und die Beschränkung dementsprechend nicht für neue Textilerzeugnisse gelten sollte, falls diese ausschließlich aus Recyclingtextilien ohne Verwendung von NPE hergestellt wurden.