Erwägungsgrund 5 32016R0026
Im Sinne der Kohärenz mit der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates sollte die für Textilerzeugnisse vorgeschlagene Beschränkung für Erzeugnisse mit einem Gewichtsanteil an Textilfasern von mindestens 80 % sowie für andere Erzeugnisse, von denen ein Teil einen Gewichtsanteil an Textilfasern von mindestens 80 % aufweist, gelten. Der Klarheit halber sei darauf hingewiesen, dass unter Textilerzeugnisse unfertige Erzeugnisse, Halbfertigerzeugnisse und Fertigerzeugnisse fallen, einschließlich Erzeugnisse wie Bekleidung (etwa für Menschen, Spielzeug und Tiere), Accessoires, Heimtextilien, Fasern, Garn und Gewebe sowie Gestrickteile.