Erwägungsgrund 38 32016R0426
Der Händler stellt ein Gerät oder eine Ausrüstung auf dem Markt bereit, nachdem es bzw. sie vom Hersteller oder vom Einführer in Verkehr gebracht wurde, und er hat gebührende Sorgfalt walten zu lassen, dass er durch seine Handhabung des Geräts oder der Ausrüstung deren Konformität nicht beeinträchtigt.