Erwägungsgrund 21 32016R0426
Um zu verhindern, dass die bislang nicht harmonisierten Gasversorgungsbedingungen Handelshemmnisse in Bezug auf Geräte schaffen, und um für eine ausreichende Information der Wirtschaftsakteure zu sorgen, sollten die Mitgliedstaaten den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission die auf ihrem Hoheitsgebiet üblichen Gasarten und die dazugehörigen Anschlussdrücke sowie alle diesbezüglichen Änderungen rechtzeitig mitteilen.