Erwägungsgrund 22 32016R0429
In den vor dieser Verordnung erlassenen Unionsrechtsakten sind gesonderte Tiergesundheitsvorschriften für Land- und Wassertiere festgelegt. Die Richtlinie 2006/88/EG des Rates enthält besondere Bestimmungen für Wassertiere. In den meisten Fällen jedoch gelten die Grundsätze des guten Regierungshandelns und die Leitlinien für eine gute Haltungspraxis im Bereich der Tiergesundheit für beide Gruppen von Tierarten. Dementsprechend sollte diese Verordnung sowohl Land- als auch Wassertiere erfassen und die Tiergesundheitsbestimmungen gegebenenfalls vereinheitlichen. Für bestimmte Aspekte jedoch, insbesondere die Registrierung und Zulassung von Betrieben, die Rückverfolgbarkeit und die Verbringung von Tieren innerhalb der Union, folgt diese Verordnung dem in der Vergangenheit verwendeten Ansatz, wonach aufgrund der unterschiedlichen Umgebung und der entsprechend unterschiedlichen Anforderungen zur Erhaltung der Gesundheit unterschiedliche Regeln für Land- und Wassertiere festzulegen sind.